Das Bundesverfassungsgericht entmachtet sich selbst

Zum Erstaunen der exekutiven und legislativen Politik hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zum Lissabon-Vertrag im Juni 2009 festgestellt, dass die Geltung der Rechtsakte der Europäischen Union für die Bundesrepublik unter dem Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Prüfung aus Deutschland steht. Geradezu spektakulär hatte es auch der Legislative die Verantwortung gegenüber dem deutschen Souverän aus Europa zurückgeholt und eine seit 1933 beispiellose Selbstentmächtigung des Parlamentes gerade noch verhindert. Was zur Urteilsverkündigung dem Gericht nicht viel Freude bereitete, kann heute als weithin anerkannt  gelten.

Mit seinem Urteil zum Mangold-Fall jedoch relativierte das Gericht am heutigen Donnerstag seine Letztkompetenz dahingehend, dass es nur im Falle einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung und einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedsstaaten eingreifen dürfe. Damit verspielte es die großartige Chance, die theoretisch beanspruchte Kontrolle in der Praxis zu erproben. Dies ist umso erstaunlicher, als dass der Mangold-Fall im Verfassungsrecht (so etwa Roman Herzog) als eindeutige Kompetenzüberschreitung des EuGH bewertet wurde. Eine Nichtigkeitserklärung hätte daher auf vielfache Zustimmung, oder zumindest auf verbreitetes Verständnis hoffen können.

 

Was war passiert? Ende

2005 hatte der EuGH in Luxemburg deutsches Arbeitsrecht, dass die Herabsetzung der Altersgrenze von befristeten Arbeitsverträgen von 58 auf 52 Jahre vorsah, für unwirksam erklärt, obwohl eine diesbezügliche Richtlinie der EU selber noch nicht rechtswirksam war (sog. Mangold-Entscheidung). Unter Berufung auf diese Entscheidung urteilte das Bundesarbeitsgericht gegen eine Firma, die auf Grundlage des deutschen Arbeitsrechts entsprechende Verträge abschloss und gab dem Kläger gegen die Befristung des Arbeitsvertrages Recht.

 

Das vor dem Bundesarbeitsgericht unterlegene Unternehmen reichte unter Zugrundelegung des Lissabon-Urteils Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein, die jedoch durch das BVerfG zurückgewiesen wurde, da die Kompetenzüberschreitung des EuGH nicht offenkundig sei. Der 2. Senat entzog sich so der direkten Auseinandersetzung mit dem mittlerweile übermächtigen Gericht in Luxemburg, das – wie die gesamte Behördenstruktur der EU – unter einem nicht zu beseitigenden Demokratiedefizit leidet (so das BVerfG in seinem Lissabon-Urteil!). Einzig der Richter Landau sieht in seinem erstaunlich schroffen Minderheitenvotum die europarechtsfreundliche Auslegung überstrapaziert und erkennt die Abweichung vom Lissabon-Urteil. „Im Ergebnis wird die Senatsmehrheit so ihrer Verantwortung für den rechtsstaatlich-demokratischen Sinngehalt von Kompetenzvorschriften nicht gerecht“, urteilt der Bundesrichter über den aus seiner Sicht vom Gerichtsbeschluss verlassenen Konsens des Lissabon-Urteils. Deutlicher kann die Kritik eines beteiligten und offensichtlich argumentativ übergangenen Amtskollegen kaum ausfallen.

Mit dieser Entscheidung, die inhaltlich mit 6 gegen 2 Stimmen angenommen wurde, fällt die letzte Bastion nationalstaatlicher Hoheitsgewalt; der EuGH darf künftig darauf vertrauen, dass er aus Karlsruhe keinen wirkungsvollen Gegenwind zu erwarten hat. Augenscheinlich mangelte es dem deutschen Gericht an jenem Kampfesgeist, den es bei seiner beachtlichen Konstitution als Verfassungsorgan in den frühen 50er Jahren der innerdeutschen Politik entgegenstellte: damals hatte es in vollem Selbstbewusstsein als erstes Gericht gewagt, sich auf eine Stufe mit dem Parlament und der Regierung zu erheben. Mit dem heutigen Urteil geht daher eine wichtige deutsche Ära zu Ende, in der das Verfassungsgericht zum allseits geachteten und von vielen Staaten bewunderten „Hüter der Verfassung“ avancierte.

Der Wortlaut des Beschlusses ist im Internet einsehbar unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100706_2bvr266106.html

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 27. August 2010 um 11:18 Uhr